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                                 S A T Z U N G

 

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein trägt den Namen Tierglück Esslingen e.V.

(2) Er hat den Sitz in 73728 Esslingen, seine Tätigkeit erstreckt sich über Grenzen

Baden-Württembergs und Deutschlands hinaus.

(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins ist die Förderung in- und ausländischer Tierschutzarbeit. Ein weiterer Zweck ist die Unterstützung hilfsbedürftiger oder kranker  Menschen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
• Präventionsarbeit, insbesondere Aufklärung über Tierschutzbelange im In- und Ausland. Förderung von Toleranz und Verständnis zu den Hintergründen von Tierrechten, Tierschutz und Tierhaltung

• Unterstützung von Projekten, die hilfsbedürftigen oder kranken Personen zu Gute kommen.

• Der Satzungszweck wird auch verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln und Spenden und deren Weitergabe an andere steuerbegünstigte Körperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts oder ausländische Körperschaften, sowie Privatpersonen zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die Förderung des Tierschutzes oder hilfsbedürftiger oder kranken Personen. 
• Ausbau und Unterstützung von privaten Rettungsstationen, insbesondere im Ausland
• Unterstützung und Durchführung von aktivem Tierschutz, insbesondere Kastrations-Aktionen für Hunde und Katzen

• finanzielle Sicherstellung der tierärztlichen Versorgung der aufgegriffenen Tiere, Kastrationen/

Sterilisationen sowie vorbeugende Schutzimpfungen gegen Tierkrankheiten und Seuchen und deren

Verpflegung.

• Gewinnung von Fördermitgliedern, Patenschaften und Sponsoren für materielle, persönliche oder

finanzielle Leistungen.

• Kooperation mit in- und ausländischen Tierschützern, Tierschutzorganisationen,

Tierschutzvereinen und Tierheimen zur Erfüllung seiner Aufgaben.

• Vermittlung von herrenlosen Tieren und Abgabetieren im In- und Ausland.

• Der Verein arbeitet überregional im In- und Ausland. Dem Satzungszweck entsprechend kann der

Verein auch anderen steuerbegünstigten Körperschaften finanzielle und sachliche Mittel zur

Verfügung stellen, wenn diese mit diesen Mitteln Maßnahmen des Vereins gemäß des § 2 dieser

Satzung fördern.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige  Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Dem Vereinsvermögen wachsen solche Spenden und andere Zuwendungen Dritter unmittelbar zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Davon unbenommen sind Erstattungen nachgewiesener Kosten, die einem Mitglied bei der Ausübung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit entstanden sind, sofern sie vom Vorstand genehmigt wurden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Soweit der Bewerber noch nicht volljährig ist, bedarf es zur Aufnahme der Einwilligung und Unterzeichnung des gesetzlichen Vertreters.
2. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag in Form einer schriftlichen Beitrittserklärung zum Verein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

3. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe mitzuteilen.

4. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern sowie Fördermitgliedern. Juristische Personen, Vereine und Gesellschaften können Fördermitglieder des Vereins werden.
5. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und durch materielle oder finanzielle Hilfe unterstützen.

6. Aktive und Fördermitglieder können an allen Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilnehmen

7. Nur aktive Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und endet
a) mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung,
b) durch schriftliche Austrittserklärung. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Fördermitgliedschaft kann wie die aktive Mitgliedschaft gekündigt werden.

c) durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn

a.)das Mitglied in erheblichem Maß gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat

b.)den Verein oder dessen Ansehen  in der Öffentlichkeit schädigt oder Unfrieden stiftet.

c.) wenn der Mitgliederbeitrag ganz oder teilweise nicht fristgerecht gezahlt wird

Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen, worüber die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Aktive Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und abzustimmen.  In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
3. Jedes Mitglied ist beitragspflichtig. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge wird in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder festgesetzt. 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand, § 10,
b) die Mitgliederversammlung, § 12.

§ 8 Der Vorstand

1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende/r und der/die Stellvertreter/In.  Jeder ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
2. Der gesamte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wählbar sind nur vollgeschäftsfähige Mitglieder, wobei nur anwesende Mitglieder das Stimmrecht haben. Die Wahl ist nur auf Antrag geheim durchzuführen. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand hat die Geschäfte so lange zu führen, bis der neue Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode wählen.
3. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Für vereinsinterne Aufgaben können weitere Ämter/Funktionen geschaffen werden (Kassenwart, Schriftführer,..). Diese Personen sind nach außen nicht vertretungsberechtigt. Der Vorstand beschließt über die Vergabe der Mittel. Der Vorstand hat insbesondere auch folgende Aufgaben:
a) Verwaltung des Jahresvermögens des Vereins und der Buchführung sowie Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung, sowie der Vertretung des Vereins nach außen;

b) Erstellen des Jahresberichte gemäß Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern 
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1.Vorsitzenden doppelt.
5. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst

werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder

fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich

niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder
b) die Wahl der Kassenprüfer
c) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes,
d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
e) Beschlussfassung über die Satzung, Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt und ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und der Einhaltung der Frist von 2 Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag, die Einladung kann auch per E-Mail zugestellt werden. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen

Mitgliedern per Post (oder per E-Mail) mit einer Frist von sechs Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt.

Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.

3. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne

Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine

Stimme.

4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen und Auszählung, sofern kein Mitglied geheime Stimmabgabe beantragt. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der einfachen Mehrheit nicht gezählt Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt.

5. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden,

wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung

hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue

Satzungstext beigefügt worden waren. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder die Berufung von 40% sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt wird.
7. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung des Antrags zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
8. Der/die Vorsitzende oder ein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter bestimmen.
9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von ihm und dem Vorsitzenden oder eines Stellvertreters unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied beim 1. Vorsitzenden eingesehen werden.

 

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§ 10 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens die Hälfte sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung des Vereins muss in der Tagesordnung angegeben sein und bedarf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung.
2. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
3. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit der oben angegebenen Mehrheit beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte

Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes oder Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen.

 

§ 11 Inkrafttreten der Satzung

1. Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung des Vereins am 18. Dezember 2022 beschlossen.
2. Die Satzung tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Esslingen in Kraft.

 

 § 12 Salvatorische Klausel


Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig neu aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder eine Regelungslücke enthalten, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Satzung hiervon unberührt. In diesen Fällen soll eine rechtswirksame Regelung gefunden werden, die dem Willen des Vereins oder dem Sinn und Zweck des Vereins am nächsten kommt. Dies gilt insbesondere für die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft.

 

§ 13 Haftung

 

Die Haftung des Vereins ist beschränkt auf das Vereinsvermögen. Der Vorstand haftet dem Verein bei Schäden nur für Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit

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